VEREIN
Satzung
§1 Name und Sitz
Der am 20. Juli 1955 gegründete Verein führt den Namen: Sportverein Jagstzell. Der Verein trägt den Zusatz: e.V. (eingetragener Verein). Der Sitz des Vereins ist Jagstzell.
§2 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind rot – weiß
§3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vorstände sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beschließen, dass für diese Tätigkeiten angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bezahlt werden können.
§4 Mitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Württ. Landessportbund e.V. und seiner Fachverbände (Württ. Tennis-Bund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Jugendlichen und Schülern
- Ehrenmitgliedern
Mitglied kann werden, wer die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Satzung des Vereins anerkennt.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung mit eigenhändiger Unterschrift.
Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand oder über eine der Abteilungen einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Diese Entscheidung kann jedoch vom Vorstand auf eines oder mehrere Mitglieder übertragen werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Die Aufnahme als Mitglied wird endgültig wirksam mit Aushändigung des Mitgliedsausweises.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn- und Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§8 Rechte der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, am gesamten Vereinsleben aktiv teilzunehmen. Sie haben Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins.
Sie sind bei den Versammlungen teilnahme- und stimmberechtigt.
§9 Rechte der Jugendlichen und Schüler
Die Jugendlichen und Schüler haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben hierbei jedoch kein Stimmrecht, außer bei der Wahl des Vereinsjugendleiters, Jugendleiters und Abteilungsleiters. Wahlberechtigt sind sie hierbei ab 14 Jahre.
§10 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Möglichkeit zu fördern, sowie die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen.
Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten ist Volljährigkeit erforderlich. Für Mitglieder unter 18 Jahren kann dessen gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Bei der Benützung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen und Anweisungen zu beachten.
Den Anweisungen und Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Schäden, die einem Mitglied durch die Benützung der vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen widerfahren, haftet der Verein im Rahmen der Sportunfallversicherung.
Für Schäden den Vereins, die ein Mitglied verursacht, haftet der Verein nur im Rahmen der Haftpflichtversicherung, im Übrigen haftet das Mitglied.
Jeder Anschriftenwechsel der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand mitzuteilen.
Zum Betrieb des Vereins und zur Durchführung verschiedener Aktivitäten ist es erforderlich, dass jedes Mitglied die von der Generalversammlung festgelegten Pflichtstunden pro Jahr ableistet.
In der Generalversammlung wird von den Mitgliedern die Anzahl der im Kalenderjahr zu leistenden Pflichtstunden und die Höhe des Ausgleichsbetrages festgesetzt.
Die Pflichtstunden sind im jeweiligen Kalenderjahr abzuleisten. Neumitglieder, die erst im Laufe des Jahres in den Verein eintreten, müssen beginnend mit ihrem Eintrittsmonat X/12tel Pflichtstunden leisten.
Die Arbeitsstunden können neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem laufenden Vereinsbetrieb, der Instandhaltung und der Reinigung der Vereinsräumlichkeiten auch über Mithilfe bei Feierlichkeiten (Ausschank/Reinigung/Deko usw.) oder sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie über die vom Vorstand festgelegten Tätigkeiten und Projekte abgeleistet werden.
Bei Nichtleistung der Pflichtstunden muss jedes Mitglied für jede nicht geleistete Pflichtstunde den Ausgleichsbetrag an den Verein entrichten.
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Übertrag der nicht geleisteten Pflichtstunden in das nächste Kalenderjahr beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres beim Vorstand eingereicht werden.
Über Ausnahmen bezüglich der Ableistung von Pflichtstunden sowie die Leistung der Ausgleichszahlung entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Hierzu ist das betroffene Mitglied aufgefordert sofort mit dem Vorstand in Verbindung zu treten.
Folgender Personenkreis ist von der Ableistung der festgelegten Anzahl von Pflichtstunden befreit:
a) Vorstandschaft und Ausschussmitglieder
b) Ehrenamtliche Trainer, Übungsleiter und Betreuer des Vereins
c) Passive Mitglieder
d) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
e) Aktive Mitglieder ab 65 Jahren
Um das Ableisten der Pflichtstunden zu ermöglichen, plant der Vorstand die erforderlichen Arbeiten und ihren Umfang.
Der Vorstand macht auf die anstehenden Arbeiten im Aushang (Jagstaue), über die Abteilungsleiter und auf der Internetseite aufmerksam und vergibt einen Stundennachweis, für den jeder selbst verantwortlich ist.
Der Stundennachweiß muss bis zum 31.12. jedes Jahr bei der Mitgliederverwaltung abgeben werden.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden gibt es keinen Rechtsanspruch.
Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Monat März abgebucht.
§11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilliges Ausscheiden
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereine
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Sie kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erfolgen. Ausnahmen sind nur zulässig bei Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Gemeinde. Die Austrittserklärung ist beim Vorstand einzureichen.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen. Diese Mitglieder bleiben für den dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein angehört.
c) wenn das Vereinsmitglied gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder seiner Beauftragten grob verstößt.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied des Anrufungsrecht bei der General- oder Hauptversammlung innerhalb von 3 Wochen zu. Die General- oder Hauptversammlung hat beim nächstmöglichen Termin über den Ausschluss zu entscheiden. Die Anrufung der General- oder Hauptversammlung ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Eine außerordentliche General- oder Hauptversammlung braucht wegen der Anrufung durch ein ausgeschlossenes Mitglied nicht einberufen zu werden.
Von der Absendung der Ausschlussverfügung an ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das ausgeschlossene Mitglied zur Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden und Geldmitteln.
Außerdem verliert ein ausgeschlossenes Mitglied sofort die Rechte aus übertragenen Aufträgen und Funktionen innerhalb des Vereins. Der Ausgeschlossene kann aus dem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder kostenrechtliche Folgerungen und Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Der Beschluss der General- oder Hauptversammlung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück.
§12 Beiträge
Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder vom Vorstand festgelegt wurde. Für bestimmte Sportarten können Zuschläge erhoben werden. Beiträge und Zuschläge sind Jahresbeiträge.
Diese können nicht durch Forderungen gegenüber dem Verein aufgerechnet werden.
Beiträge werden von der General- oder Hauptversammlung, Zuschläge und Gebühren werden vom Vorstand festgelegt.
Beiträge können, auf Antrag, vom Vorstand für eine bestimmte Zeit ausgesetzt oder teilweise erlassen werden.
Einzelheiten sind in einer gesonderten Finanzordnung festgelegt.
§13 Ehrungen
Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen sowie anderer Verdienste um den Verein.
Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstands vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern oder durch Beschluss der General- oder Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Diese Geehrten haben alle Rechte und Pflichten als Mitglieder, sie sind jedoch beitragsfrei.
Der Vorstand regelt in einer Ehrenordnung weitere Einzelheiten.
§14 Einrichtung neuer Abteilungen
Der Verein wurde ursprünglich als Fußballverein gegründet. Er betreibt heute weitere Sportarten, die sich nach den Sporttreibenden Mitgliedern richtet.
Bei Gründung einer neuen Abteilung ist an den Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen, der von mindestens 10 Personen unterzeichnet sein muss, die diese neue Sportart im Verein ausüben wollen. Das Zustandekommen dieser neuen Abteilung muss durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bestätigt werden.
§15 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die General- oder Hauptversammlung
- der Vereinsausschuss
- der Vorstand
§16 General- und Hauptversammlung
Die ordentliche General- oder Hauptversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate im Kalenderjahr stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorstand.
Die Einladung der Mitglieder muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge an die Generalversammlung oder Hauptversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit einer Begründung vorliegen.
Die außerordentliche General- oder Hauptversammlung wird einberufen, wenn:
a) der Vorstand dies beschließt
b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es mit schriftlicher Angabe des Grundes und Zweckes beantragen.
In diesem Fall muss die General- oder Hauptversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Antragstellung einberufen werden.
Die General- oder Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§17 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern und ihren Stellvertretern, den Seniorenleitern und ihren Stellvertretern, den Jugendleitern und ihren Stellvertreter und dem Sportwart. Er koordiniert die Arbeit der Abteilungen und hat an diese ein Weisungsrecht. Er bereitet die General- oder Hauptversammlung vor und überwacht die Aktualität der Satzung. Der Sportwart wird auf 2 Jahre gewählt.
§18 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
- den Abteilungsleitern
- weiteren 3 Vorstandsmitglieder
Jeder der 3 Vorsitzenden ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des BGB.
Vorstandsämter sind Ehrenämter.
Die Vorstandsmitglieder werden von der General- oder Hauptversammlung gewählt.
Dabei wird folgender Wahlmodus angewendet:
Der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Vereinsjugendleiter werden jeweils in den Jahren mit geraden Zahlen, der 2. und 3. Vorsitzende, Sportwart und der Schriftführer in den Jahren mit ungeraden Zahlen gewählt. Die weiteren 3 Vorstandsmitglieder werden jährlich im rollierenden System gewählt. Dabei steht jeweils das dienstälteste Mitglied zur Wahl.
Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vereinsausschuss einen Vertreter bis zur nächsten General- oder Hauptversammlung.
§19 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. ,
Er ist für die gesamten Aufgaben im Verein zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Von den Mitgliedern des Vorstands sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
Der 1. Vorsitzende setzt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest. Er beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses. Er übernimmt die Repräsentation des Vereins. Außerdem unterstehen ihm folgende Geschäftsbereiche:
- Recht und Verträge
- Publikation
- Organisation
- Trainerangelegenheiten
Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den 1. Vorsitzenden und übernimmt Aufgaben aus dessen Geschäftsbereich.
Der 3. Vorsitzende ist Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses. Er beruft ihn ein und leitet ihn.
Dem Kassier unterstehen die Geschäftsbereiche:
- Kassenwesen des Vereins
- Steuerangelegenheiten
- Vermögensfragen
Dem Schriftführer unterstehen die Geschäftsbereiche:
- Protokolle der General- oder Hauptversammlungen
- Protokolle der Vorstands- und Ausschusssitzungen
- Archiv
- Presse
Dem Vereinsjugendleiter unterstehen die gemeinsamen, sportlichen und überfachlichen Aufgaben, insbesondere die Geschäftsbereiche:
- Jugendsport
- Kultur und Geselligkeit
Eines der 3 weiteren Vorstandsmitglieder übernimmt die Aufgaben der Mitgliedererfassung.
§20 Abteilungen und Abteilungsversammlungen
Die Abteilungen nehmen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie haben sich hierbei an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Sie nennen sich nach ihrer ausführenden Sportart. Wenn eine Abteilung aus Schülern, Jugendlichen, Aktiven und Senioren besteht, sind bei der Abteilungsversammlung neben dem Abteilungsleiter bei Bedarf auch ein Jugendleiter und ein Seniorenleiter zu wählen. Diese müssen von der General- oder Hauptversammlung bestätigt werden.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung ab dem 14. Lebensjahr. (Wahlperiode 2 Jahre)
Abteilungsleiter, Jugendleiter und Seniorenleiter und ihre Stellvertreter werden auf 2 Jahre gewählt.
Abteilungsleiter, Jugendleiter und Seniorenleiter in den Jahren mit geraden Zahlen und ihre Stellvertreter in den Jahren mit ungeraden Zahlen.
Die Abteilungsversammlung ist mindestens 1mal jährlich abzuhalten. Sie soll mindestens 6 Wochen vor der General- oder Hauptversammlung stattfinden. Die Einberufung, Gestaltung und Leitung obliegt dem Abteilungsleiter.
§21 Wirtschaftsausschuss
Der Wirtschaftsausschuss wird auf 3 Jahre von der General- oder Hauptversammlung bestätigt.
Ausschussvorsitzender ist der 3. Vorsitzende des Vereins.
Ist die Position des 3. Vorsitzenden nicht besetzt, wird der Ausschussvorsitzende vom Vorstand bestimmt und in der Generalversammlung bestätigt.
Die Zahl der dem Wirtschaftsausschuss angehörenden Mitglieder wird je nach Bedarf auch unterjährig vom Vorstand festgesetzt und in der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt.
Der Wirtschaftsausschuss ist für die Bewirtschaftung
- des Vereinsheims
- bei Veranstaltungen des Vereins zuständig
§22 Protokolle
Über jede General- oder Hauptversammlung sowie über jede Abteilungsversammlung und Sitzungen des Vorstands und des Vereinsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, worin die Hauptpunkte der jeweiligen Sitzung festgehalten sind. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an den Schriftführer des Vereins zur Ablage im Archiv weiterzugeben.
§23 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden vom Vereinsausschuss bestimmt und haben mindestens einmal jährlich und auf Verlangen des Ausschusses, die Vereinsfinanzen im Beisein des Kassiers zu prüfen.
§24 Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem im § 11 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt.
Der Vorstand kann Verweise oder Geldstrafen bis zu 50 Euro gegen jedes Vereinsmitglied, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, verhängen.
Bei aktiven Sportlern kann Disqualifikation bis zu einem Jahr ausgesprochen werden.
Beschwerde über eine verhängte Strafe ist innerhalb von 3 Wochen beim Vereinsausschuss möglich.
Bei Beschwerde entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.
§25 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer General- oder Hauptversammlung vorgenommen werden und haben nur Gültigkeit, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
§26 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer General- oder Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die General- oder Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jagstzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat. Die übrigen zivilrechtlichen Satzungsbestimmungen wie beispielsweise über die Organe des Vereins, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und so weiter, sind für steuerliche Zwecke – abgesehen von der Regelung der Mitgliedsbeiträge – im Allgemeinen ohne Bedeutung.
§27 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ellwangen/Jagst.
§28 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Von diesem Zeitpunkt an treten gleichzeitig alle bisherigen Satzungen und Bestimmungen außer Kraft.
Stand: 12.05.2017